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Das Insolvenzverfahren ist ein zentrales Instrument des deutschen Insolvenzrechts, mit dem das Vermögen eines zahlungsunfähigen oder überschuldeten Unternehmens geordnet abgewickelt oder, wenn möglich, saniert werden soll. Für viele Unternehmer stellt es eine schwer greifbare, oftmals mit Angst und Unsicherheit behaftete Thematik dar. Dabei lohnt sich ein genauer Blick auf den Ablauf und die rechtlichen Grundlagen – nicht zuletzt deshalb, weil jedes Unternehmen auch als Gläubiger betroffen sein kann, wenn Kunden insolvent werden.

Was ist das Ziel eines Insolvenzverfahrens?

Zweck eines Insolvenzverfahrens ist es, die Gläubiger eines zahlungsunfähigen oder überschuldeten Unternehmens gleichmäßig zu befriedigen. Das kann entweder durch die Verwertung des Vermögens und anschließende Verteilung der Erlöse geschehen oder – im Idealfall – durch eine nachhaltige Sanierung des Schuldnerunternehmens. Grundlage dafür ist die Insolvenzordnung (InsO), die den Ablauf des Verfahrens in Deutschland genau regelt.

Während in der Öffentlichkeit häufig nur das Scheitern eines Unternehmens mit einer Insolvenz assoziiert wird, bietet das Verfahren in bestimmten Fällen durchaus die Chance auf einen Neuanfang – vorausgesetzt, es wird rechtzeitig und professionell begleitet.

Voraussetzungen zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Bevor ein Insolvenzverfahren eröffnet werden kann, muss mindestens einer der folgenden gesetzlichen Insolvenzgründe nachgewiesen werden:
 

  1. Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO): Die Gesellschaft kann fällige Zahlungen nicht mehr leisten. Laut Rechtsprechung liegt Zahlungsunfähigkeit vor, wenn mehr als 10 % der Verbindlichkeiten dauerhaft nicht mehr erfüllt werden können.

     

  2. Drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO): Dieser Grund erlaubt es dem Schuldner, bereits vorsorglich Insolvenz zu beantragen, wenn absehbar ist, dass er künftig nicht mehr in der Lage sein wird, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen.

     

  3. Überschuldung (§ 19 InsO): Diese betrifft vor allem Kapitalgesellschaften. Eine Überschuldung liegt vor, wenn die Schulden die Vermögenswerte übersteigen, und keine Fortführungsprognose für das Unternehmen besteht.


Kapitalgesellschaften sind bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung verpflichtet, spätestens innerhalb von drei Wochen einen Insolvenzantrag beim zuständigen Amtsgericht zu stellen. Eine Fristversäumnis kann zu einer Anzeige wegen Insolvenzverschleppung führen – mit möglichen strafrechtlichen Folgen für die Geschäftsleitung.

Der Ablauf eines Insolvenzverfahrens

Ein Insolvenzverfahren folgt einem gesetzlich klar geregelten Ablauf, der sowohl den Schuldner als auch die Gläubiger schützt. Ziel ist es, Vermögenswerte zu sichern, Forderungen zu ordnen und – wenn möglich – eine geregelte Rückzahlung oder Sanierung zu ermöglichen. 

1. Antragstellung beim Insolvenzgericht

Der erste Schritt ist die Einreichung des Insolvenzantrags. Dies kann sowohl vom Schuldner (Eigenantrag) als auch von einem Gläubiger (Fremdantrag) erfolgen. Der Antrag muss nachvollziehbar darlegen, dass ein Insolvenzgrund vorliegt. Gläubiger müssen darüber hinaus ein rechtliches Interesse an der Insolvenzeröffnung und eine fällige Forderung nachweisen.

2. Eröffnungsverfahren / vorläufige Insolvenzverwaltung

Nach Eingang des Antrags prüft das Insolvenzgericht, ob die Voraussetzungen für ein Verfahren gegeben sind. Es bestellt in der Regel einen vorläufigen Insolvenzverwalter, der das Unternehmen während dieser Phase entweder beratend begleitet (schwache vorläufige Verwaltung) oder die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis übernimmt (starke Verwaltung). In dieser Phase geht es vor allem darum, das Vermögen zu sichern, Gläubiger gleichmäßig zu schützen und eine weitere Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage zu vermeiden.

Das Gericht kann zusätzlich ein allgemeines Vollstreckungsverbot aussprechen, um Einzelzwangsvollstreckungen zu unterbinden.

3. Verfahrenseröffnung

Wenn das Gericht nach Prüfung zu dem Schluss kommt, dass ein Insolvenzgrund tatsächlich vorliegt und die Verfahrenskosten gedeckt sind, wird das Insolvenzverfahren offiziell eröffnet. Dies ist ein formaler Akt, der öffentlich bekannt gemacht wird. Gleichzeitig bestellt das Gericht den endgültigen Insolvenzverwalter. Mit diesem Zeitpunkt geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Unternehmensvermögen vollständig auf den Verwalter über.

4. Anmeldung der Forderungen durch Gläubiger

Nach Eröffnung des Verfahrens werden die Gläubiger vom Insolvenzgericht aufgefordert, ihre Forderungen innerhalb einer festgelegten Frist schriftlich anzumelden. Diese Forderungen müssen dabei nach Art, Höhe und Begründung genau spezifiziert werden. Der Insolvenzverwalter prüft alle eingegangenen Forderungen und erkennt sie entweder an oder bestreitet sie. Nicht anerkannte Forderungen können im Feststellungsverfahren geklärt werden.

5. Verwertung der Insolvenzmasse

Sobald der Insolvenzverwalter alle relevanten Informationen zusammengetragen hat, beginnt die Verwertung des schuldnerischen Vermögens. Dies umfasst u. a. den Verkauf von Maschinen, Grundstücken, Markenrechten, das Einziehen offener Forderungen oder die Übertragung von Geschäftsbereichen. Ziel ist es, möglichst hohe Erlöse zu erzielen, die später an die Gläubiger ausgezahlt werden.

In vielen Fällen erfolgt in dieser Phase auch die Stilllegung oder Abwicklung des operativen Geschäfts.

6. Verteilung der Erlöse

Nachdem die Verwertung abgeschlossen ist und die Forderungsliste geprüft wurde, wird die Schlussverteilung vorbereitet. Die anerkannten Gläubiger erhalten dabei eine Insolvenzquote, also einen anteiligen Betrag ihrer ursprünglichen Forderung. In der Praxis beträgt die Quote häufig nur wenige Prozent – in manchen Fällen gar nichts.

7. Aufhebung des Verfahrens

Sobald alle Maßnahmen abgeschlossen sind, wird das Insolvenzverfahren durch gerichtlichen Beschluss aufgehoben. Das Unternehmen gilt in der Regel als aufgelöst. Bei natürlichen Personen (z. B. Einzelunternehmen) folgt darauf oft eine Wohlverhaltensphase, an deren Ende eine Restschuldbefreiung steht – sofern alle Bedingungen erfüllt wurden.

Sonderformen - Insolvenzplan & Eigenverwaltung

Nicht jedes Insolvenzverfahren endet mit der Zerschlagung des Unternehmens. In bestimmten Fällen ist auch eine Sanierung im laufenden Betrieb möglich – insbesondere bei frühzeitiger Antragstellung und realistischer Fortführungsprognose. Dafür kann ein sogenannter Insolvenzplan erstellt werden. Dieser regelt individuell, wie Forderungen bedient und das Unternehmen restrukturiert werden kann. Der Plan muss von den Gläubigern und dem Gericht genehmigt werden.
Alternativ ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Eigenverwaltung (§ 270 InsO) möglich. Dabei bleibt die Unternehmensleitung weiterhin im Amt, während ein Sachwalter vom Gericht bestellt wird, der das Verfahren überwacht. Ziel ist es, die Sanierung zu erleichtern und den Geschäftsbetrieb zu erhalten.

Auswirkungen auf Gläubigerunternehmen

Für Gläubiger ist das Insolvenzverfahren eines Kunden nicht nur ärgerlich, sondern oft existenzbedrohend – vor allem, wenn es sich um große oder wiederkehrende Forderungen handelt. Neben dem Ausfallrisiko entstehen hohe interne Kosten durch Forderungsanmeldung, Rechtsberatung, Buchhaltungsaufwand und den langen Verfahrenszeitraum, der sich über Monate oder sogar Jahre erstrecken kann.
Daher empfiehlt es sich für Lieferanten und Dienstleister, das Risiko frühzeitig zu begrenzen – etwa durch professionelles Forderungsmanagement, Bonitätsprüfung oder durch den Einsatz von Factoring. Bei echtem Factoring, wie es CF Commercial Factoring GmbH anbietet, ist die Forderung bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens verkauft worden. Das bedeutet: Der Factoringkunde erhält den Rechnungsbetrag in voller Höhe – auch wenn der Schuldner später insolvent wird. Dadurch entsteht nicht nur sofortige Liquidität, sondern auch vollständiger Schutz vor Forderungsausfall.

Insolvenzverfahren – ein für Unternehmen oft belastender Prozess

Das Insolvenzverfahren ist ein rechtlich geregelter Prozess, der den wirtschaftlichen Totalschaden möglichst geordnet abwickeln oder im besten Fall verhindern soll. Für Gläubiger kann es jedoch mit erheblichen finanziellen Einbußen verbunden sein, insbesondere wenn Forderungen nicht durch Sicherheiten oder Factoringlösungen geschützt sind. Wer als Unternehmer über dieses Verfahren gut informiert ist, kann Risiken besser einschätzen und rechtzeitig präventive Maßnahmen treffen.
CF Commercial Factoring GmbH unterstützt Sie dabei, genau diese Risiken frühzeitig auszuschließen. Mit über 20 Jahren Erfahrung im Forderungsankauf und umfassender Beratung zum Thema Liquiditätsschutz sind wir der Partner an Ihrer Seite – bevor ein Insolvenzverfahren überhaupt relevant wird.

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