Hinweisgebersystem

Allgemeine Hinweise und rechtliche Einordnung

Die Anforderung zur Einrichtung eines Hinweisgebersystems ergibt sich für die CF im Wesentlichen aus § 12 Abs. 1, 3 HinSchG. Demnach haben Beschäftigungsgeber grundsätzlich eine interne Meldestelle einzurichten, für Institute im Sinne des § 1 Abs. 1b des KWG gilt dies unabhängig von einer Mindest-Mitarbeiterzahl. Für die CF ergibt sich die Anforderung zur Entgegennahme von Hinweisen darüber hinaus aus weiteren Vorgaben des Kreditwesengesetzes (§ 25a Abs.1 S. 6 Nr. 3 KWG) und des Geldwäschegesetzes (§ 6 Abs. 5 und § 53 GWG).

Meldewege und Meldeform

Für die Entgegennahme von Hinweisen ist bei der CF Commercial Factoring GmbH der Compliance-Beauftragte zuständig.

Es steht Hinweisgebern frei, den Compliance-Beauftragten persönlich, telefonisch oder postalisch zu kontaktieren. Für die Hinweise ist dabei keine besondere Form einzuhalten.

Weiterhin besteht die Möglichkeit, eine Mail an hinweisgeber(at)commercial-factoring.de zu schicken.

Was passiert nach Eingang des Hinweises?

Sofern der Hinweis nicht persönlich oder telefonisch entgegengenommen wurde, bestätigt der Compliance-Beauftragte dem Hinweisgeber spätestens nach sieben Tagen den Eingang des Hinweises schriftlich oder per Mailantwort. Der Hinweisgeber wird nach Abschluss der getätigten Untersuchungen, spätestens nach Ablauf von drei Monaten nach Eingangsbestätigung, über das Ergebnis informiert. Die Rückmeldung umfasst die Mitteilung geplanter sowie bereits ergriffener Folgemaßnahmen sowie die Gründe für diese. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass eine Rückmeldung an die hinweisgebende Person nur insoweit erfolgen darf, als dass dadurch interne Nachforschungen und Ermittlungen nicht berührt bzw. die Rechte der Personen, die Gegenstand einer Meldung sind oder die in der Meldung genannt werden, nicht beeinträchtigt werden.

Rechtliche Folgen für die hinweisgebende Person?

Ein Hinweisgeber kann für die Beschaffung von oder den Zugriff auf Informationen, die er gemeldet hat, rechtlich nicht verantwortlich gemacht werden, sofern die Beschaffung bzw. der Zugriff nicht als solcher eine eigenständige Straftat darstellt. Weiterhin verletzt eine hinweisgebende Person keine Offenlegungsbeschränkungen und kann nicht für die bei einer Meldung erfolgte Weitergabe von Informationen rechtlich verantwortlich gemacht werden, wenn sie hin-reichenden Grund zu der Annahme hatte, dass die Weitergabe der Informationen erforderlich war, um einen Verstoß im Sinne des Hinweisgeberschutzgesetzes, des KWG oder des GWG aufzudecken.

Die CF wird aufgrund der Nutzung des Hinweisgebersystems keine arbeitsrechtlichen oder sonstigen nachteiligen Maßnahmen gegen den Hinweisgeber vornehmen. Gleichwohl begründet die Nutzung des Hinweisgebersystems keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, eines Beraufsausbildungsverhältnisses bzw. eines anderen Vertragsverhältnisses oder eines beruflichen Aufstiegs.

Ist der Hinweisgeber selbst in den Vorgang verwickelt, z.B. als Gehilfe, Täter oder Mittäter, so berücksichtigt die CF die freiwillige Offenlegung des Vorgangs bei den möglicherweise erforderlichen arbeitsrechtlichen und/oder organisatorischen Maßnahmen zu Gunsten des Hinweisgebers.

Kontaktdaten:

Mail: hinweisgeber(at)commercial-factoring.de
Telefon: 05141-88886-0