Factoring Informationen, Finanzierung

Der Verkauf von offenen Forderungen an ein Factoringunternehmen ist nicht nur ein Verfahren zur Umsatzfinanzierung. Selbstverständlich ist dies die wichtigste Auswirkung des Forderungsverkauf: dadurch wird Liquidität freigesetzt, die zur Finanzierung weiterer Umsatz generierender Maßnahmen verwendet werden kann. Das Verfahren ist nicht neu, schon in der Antike wurde Factoring eingesetzt. Doch erst in den USA wurde es in der zweiten Hälfte des vergangenen Jahrhunderts perfektioniert.

Steuerrechtliche Unterscheidung zwischen „echtem“ und „unechtem“ Factoring

Interessant sind die steuerrechtlichen Aspekte von Factoring. Steuerberater werden sehr wohl zwischen „echtem“ und „unechtem“ Factoring unterscheiden. Denn beim „echten“ Factoring wird die Forderung steuerfrei an das Factoringunternehmen verkauft. Damit generiert der Käufer keinen Umsatz für sich, ihm kann keine unternehmerische Tätigkeit unterstellt werden. Die im Zusammenhang mit den aufgekauften Forderungen stehenden Dienstleistungen wie Debitorenmanagement, Mahnwesen, Bonitätsprüfung usw. führt das Factoringunternehmen im eigenen Namen.

Unterschiede bei der Gewerbesteuer

Anders bei unechtes Factoring: Hier bleibt die abgetretene Forderung nämlich Eigentum des Unternehmens, das die Forderung abtritt. Dabei das Factoring-Unternehmen gleichzeitig steuerfreie wie steuerpflichtige Dienste, im Gegensatz zu echtes Factoring. Unterschiede ergeben sich auch Sicht der Gewerbesteuer. Im Falle des „echten“ Factoring gilt die Umsatzfinanzierung als Verkauf und nicht als Kreditaufnahme. Der Verkauf generiert Liquidität, ohne dass eine Dauerschuld aufgenommen werden muss. Beim „unechten“ Factoring wird steuerrechtlich von einer Dauerschuld ausgegangen. Hierbei dient die Liquiditätszufuhr zur Stärkung der Wirtschaftskraft eines Unternehmens.

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